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Übersetzungen mit Apostille
(Haager Konvention) oder Legalisation



In vielen Fällen erkennen Behörden in Deutschland englische Urkunden, französische Urkunden bzw. Urkunden aus anderen Ländern nur dann an, wenn die Echtheit dieser Urkunden mittels einer entsprechenden Beglaubigung bestätigt worden ist. Ähnliches gilt häufig für deutsche Urkunden, die bei Behörden und offiziellen Institutionen im Ausland vorgelegt werden müssen.

Neben den unterschiedlichen, zumeist im Rahmen multilateraler bzw. bilateraler Abkommen geregelten Verfahren zum Zwecke von Beglaubigungen sind Apostillen gemäß der Haager Konvention sowie die Legalisation gängige Praxis zur Bestätigung der Echtheit öffentlicher Urkunden. Apostille bzw. Legalisation benötigt man für Heiratsurkunden, Scheidungsurteilen, Geburtsurkunden, Taufbescheinigungen, Sterbeurkunden und für viele andere offizielle Dokumente.

Apostille (Haager Konvention):



Grundlegend für die Beglaubigungsform Apostille ist das Haager "Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961 (Haager Übereinkommen)". Im Rahmen dieses Abkommens können alle Vertragspartner die Echtheit öffentlicher Urkunden in vereinfachter Form durchführen. In Deutschland stellen bestimmte Behörden Apostillen aus; so ist eine Inanspruchnahme eines ausländischen Konsulats überflüssig. Die Dokumente müssen somit nicht mehr zusätzlich einer bestimmten Botschaft vorgelegt werden.

Legalisation:



Für Länder, die nicht zu den Mitgliedsstaaten der Haager Konvention gehören, muss die Echtheit eines Dokuments durch ein Konsulat oder eine Botschaft bestätigt werden. Voraussetzung hierfür ist in der Regel, dass die jeweilige Urkunde vorab seitens einer deutschen Behörde beglaubigt bzw. überbeglaubigt wurde. Die Überbeglaubigung von Urkunden zur Vorlage in Ländern, die nicht der Haager Konvention angehören, wird als "Legalisation" bezeichnet.

Dabei können von deutschen Behörden oder Auslandsvertretungen ausschließlich öffentliche Urkunden legalisiert werden, beispielsweise Geburtsurkunden, Sterbeurkunden, Heiratsurkunden etc. Für den Bereich der privaten Urkunden wie formlose Kaufverträge, eigenhändig verfasste Testamente oder Kaufverträge für PKWs muss vorab seitens einer Behörde oder eines Notars eine entsprechende Beurkundung vorgenommen werden. Auf diesem Wege werden sie zu öffentlichen Urkunden und können wiederum legalisiert werden

Je nach Art der Urkunde wird die Apostille bzw. Legalisation von deutschen Institutionen und Behörden vorgenommen, in der Regel durch die Präsidenten der Land- und Amtsgerichte, was in Deutschland allerdings von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt ist. Wenn nicht klar ist, ob für eine Urkunde eine Apostille oder eine Legalisation vonnöten ist, empfiehlt es sich, die zuständige Auslandsvertretung, also Konsulat oder Botschaft, zu kontaktieren.

Übersetzungen mit Apostille bzw. Übersetzung

mit Legalisation



Übersetzungen, egal ob Englisch Deutsch, Deutsch Französisch, Portugiesisch Englisch, Schwedisch Italienisch oder andere Sprachkombinationen, zählen in diesem Zusammenhang nicht zu den öffentlichen Urkunden, sondern vielmehr zu den Sachverständigendienstleistungen

Obwohl die beeidigten, gerichtlich vereidigten oder allgemein ermächtigten Übersetzer mittels Bestätigung, Bescheinigung oder Beglaubigung einer Übersetzung die Vollständigkeit sowie die Richtigkeit einer Übersetzung bescheinigen oder bestätigen, zum Beispiel bei der Übersetzung von Geburtsurkunden, der Übersetzung von Heiratsurkunden oder der Übersetzung von Scheidungsurteilen, wird doch mittels dieser Beglaubigung aus der Übersetzung noch keine öffentliche Urkunde. Zu einer solchen wird die Übersetzung erst dann, wenn seitens des jeweiligen Gerichtspräsidenten die Eignung des jeweiligen Übersetzers bestätigt wurde. Diese Bestätigung erfolgt, indem die Übersetzung mit einem Apostillenstempel versehen wird, in dem unter anderem vermerkt wird, in welcher Form und bei welchem Gericht der jeweilige Übersetzer ermächtigt wurde.

Wenn Sie eine Übersetzung mit Apostille bzw. Legalisation benötigen, können Sie sich jederzeit vertrauensvoll an unser Übersetzungsbüro wenden. Sie sind aufgrund der Vielzahl unserer vereidigten, ermächtigten öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerinnen und Übersetzer mit diesem wichtigen Anliegen bei uns in guten Händen. Wir beraten Sie gern in allen Belangen von Überbeglaubigung, Übersetzung mit Apostille oder Übersetzung mit Legalisation. Sie können uns jederzeit gern für ein Beratungsgespräch anrufen oder einfach eine unserer deutschlandweiten Niederlassungen aufsuchen.

Unter

http://www.konsularinfo.diplo.de

sowie

http://www.konsularinfo.diplo.de

finden Sie zudem eine Vielzahl wichtiger Informationen zu diesem Themenbereich.

Rechtlicher Hinweis:

Die vorliegenden Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Für Aktualität oder Inhalt kann keine Haftung übernommen werden. Selbstverständlich wurden alle Angaben mit größter Sorgfalt für Sie recherchiert.

































































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Übersetzungen mit Apostille (Haager Konvention) oder Legalisation In vielen Fällen erkennen Behörden in Deutschland englische Urkunden, französische Urkunden bzw. Urkunden aus anderen Ländern nur dann an, wenn die Echtheit dieser Urkunden mittels einer entsprechenden Beglaubigung bestätigt worden ist. Ähnliches gilt häufig für deutsche Urkunden, die bei Behörden und offiziellen Institutionen im Ausland vorgelegt werden müssen. Neben den unterschiedlichen, zumeist im Rahmen multilateraler bzw. bilateraler Abkommen geregelten Verfahren zum Zwecke von Beglaubigungen sind Apostillen gemäß der Haager Konvention sowie die Legalisation gängige Praxis zur Bestätigung der Echtheit öffentlicher Urkunden. Apostille bzw. Legalisation benötigt man für Heiratsurkunden, Scheidungsurteilen, Geburtsurkunden, Taufbescheinigungen, Sterbeurkunden und für viele andere offizielle Dokumente. Apostille (Haager Konvention): Grundlegend für die Beglaubigungsform Apostille ist das Haager "Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961 (Haager Übereinkommen)". Im Rahmen dieses Abkommens können alle Vertragspartner die Echtheit öffentlicher Urkunden in vereinfachter Form durchführen. In Deutschland stellen bestimmte Behörden Apostillen aus; so ist eine Inanspruchnahme eines ausländischen Konsulats überflüssig. Die Dokumente müssen somit nicht mehr zusätzlich einer bestimmten Botschaft vorgelegt werden. Legalisation: Für Länder, die nicht zu den Mitgliedsstaaten der Haager Konvention gehören, muss die Echtheit eines Dokuments durch ein Konsulat oder eine Botschaft bestätigt werden. Voraussetzung hierfür ist in der Regel, dass die jeweilige Urkunde vorab seitens einer deutschen Behörde beglaubigt bzw. überbeglaubigt wurde. Die Überbeglaubigung von Urkunden zur Vorlage in Ländern, die nicht der Haager Konvention angehören, wird als "Legalisation" bezeichnet. Dabei können von deutschen Behörden oder Auslandsvertretungen ausschließlich öffentliche Urkunden legalisiert werden, beispielsweise Geburtsurkunden, Sterbeurkunden, Heiratsurkunden etc. Für den Bereich der privaten Urkunden wie formlose Kaufverträge, eigenhändig verfasste Testamente oder Kaufverträge für PKWs muss vorab seitens einer Behörde oder eines Notars eine entsprechende Beurkundung vorgenommen werden. Auf diesem Wege werden sie zu öffentlichen Urkunden und können wiederum legalisiert werden Je nach Art der Urkunde wird die Apostille bzw. Legalisation von deutschen Institutionen und Behörden vorgenommen, in der Regel durch die Präsidenten der Land- und Amtsgerichte, was in Deutschland allerdings von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt ist. Wenn nicht klar ist, ob für eine Urkunde eine Apostille oder eine Legalisation vonnöten ist, empfiehlt es sich, die zuständige Auslandsvertretung, also Konsulat oder Botschaft, zu kontaktieren. Übersetzungen mit Apostille bzw. Übersetzung mit Legalisation Übersetzungen, egal ob Englisch Deutsch, Deutsch Französisch, Portugiesisch Englisch, Schwedisch Italienisch oder andere Sprachkombinationen, zählen in diesem Zusammenhang nicht zu den öffentlichen Urkunden, sondern vielmehr zu den Sachverständigendienstleistungen Obwohl die beeidigten, gerichtlich vereidigten oder allgemein ermächtigten Übersetzer mittels Bestätigung, Bescheinigung oder Beglaubigung einer Übersetzung die Vollständigkeit sowie die Richtigkeit einer Übersetzung bescheinigen oder bestätigen, zum Beispiel bei der Übersetzung von Geburtsurkunden, der Übersetzung von Heiratsurkunden oder der Übersetzung von Scheidungsurteilen, wird doch mittels dieser Beglaubigung aus der Übersetzung noch keine öffentliche Urkunde. Zu einer solchen wird die Übersetzung erst dann, wenn seitens des jeweiligen Gerichtspräsidenten die Eignung des jeweiligen Übersetzers bestätigt wurde. Diese Bestätigung erfolgt, indem die Übersetzung mit einem Apostillenstempel versehen wird, in dem unter anderem vermerkt wird, in welcher Form und bei welchem Gericht der jeweilige Übersetzer ermächtigt wurde. Wenn Sie eine Übersetzung mit Apostille bzw. Legalisation benötigen, können Sie sich jederzeit vertrauensvoll an unser Übersetzungsbüro wenden. Sie sind aufgrund der Vielzahl unserer vereidigten, ermächtigten öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerinnen und Übersetzer mit diesem wichtigen Anliegen bei uns in guten Händen. Wir beraten Sie gern in allen Belangen von Überbeglaubigung, Übersetzung mit Apostille oder Übersetzung mit Legalisation. Sie können uns jederzeit gern für ein Beratungsgespräch anrufen oder einfach eine unserer deutschlandweiten Niederlassungen aufsuchen. Unter http://www.konsularinfo.diplo.de sowie http://www.konsularinfo.diplo.de finden Sie zudem eine Vielzahl wichtiger Informationen zu diesem Themenbereich. Rechtlicher Hinweis: Die vorliegenden Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Für Aktualität oder Inhalt kann keine Haftung übernommen werden. Selbstverständlich wurden alle Angaben mit größter Sorgfalt für Sie recherchiert.